Drago
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AGB

 

Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Booten durch die Firma:
Bootshandel Dreier
St.-Annen-Weg 4a
27478 Cuxhaven
Boote-Bootsmotoren und Anhängern
(Reparaturbedingungen 2011)
1. Allgemeines
1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Werkstattverträge und Hafenarbeiten.
1.2 Werkstatt- und sonstige Verträge sind schriftlich abzuschließen. Soweit Auftragserteilung und Auftragsbestätigung
nicht in getrennten Urkunden aufgenommen werden, erhält der Auftraggeber (Kunde) eine Durchschrift
der Vertragsurkunde.
1.3 Kostenvoranschläge sind bis zum Abschluss des Werkstattvertrages freibleibend, es sei denn, es liegt ein
verbindlicher Kostenvoranschlag nach Ziffer. 2.3 vor.
1.4 Mündliche Nebenabreden und mündliche nachträgliche Vertragsänderungen sind unwirksam, wenn sie nicht
vom Auftragsnehmer (Werkstatt) schriftlich bestätigt werden.
1.5 Der Werkstattvertrag ermächtigt den Auftragsnehmer (Unternehmer), Unteraufträge auf eigene Rechnung
und Gefahr zu erteilen.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Die vereinbarten Preise gelten ab Werkstatt, ausschließlich Verpackungs- und Verladekosten. Der vereinbarte
Preis ist ohne Abzug zu zahlen. Teilbeträge sind jeweils gemäß Vereinbarung fällig, ansonsten gilt,
dass der Auftragsnehmer für nicht abgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen für die erbrachten
vertragsgemäßen Leistungen verlangen kann. Der Auftragsnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine
angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
2.2 Sollten sich bei der Durchführung des Auftrages zusätzliche Arbeiten als notwendig erweisen und der Auftraggeber
zwecks Einholung seiner Zustimmung nicht kurzfristig erreichbar sein, ist der Auftragsnehmer berechtigt,
diese Arbeiten ohne Zustimmung des Auftraggebers durchzuführen, wenn entweder der zu zahlende
Preis nur geringfügig überschritten wird oder die Ausführung dieser Arbeiten im mutmaßlichen Interesse
des Auftraggebers liegt. Im Normalfall ist für jede Auftragserweiterung die Zustimmung des Auftraggebers
erforderlich. Hat der Auftragsnehmer eine erforderliche Zustimmung nicht erteilt, so ist er nicht zur Abnahme
verpflichtet und hat auch nicht die Mehrkosten zu tragen.
2.3 Wünscht der Auftraggeber vor Auftragserteilung eine verbindliche Preisangabe ohne jede Überschreitungsbefugnis,
auch nicht im Fall der Ziffer 2.2, so bedarf es eines verbindlichen schriftlichen Kostenvoranschlages,
in dem die Arbeiten und Ersatzteile im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen
sind. Der Auftragsnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag vor Vertragsabschluss bis zum Ablauf von drei
Wochen gebunden. Nach Auftragserteilung darf dieser Kostenvoranschlag in jedem Falle nur mit Zustimmung
des Auftraggebers überschritten werden.
2.4 Die Auslieferung kann nicht vor der vollständigen Zahlung des Entgeltes verlangt werden. Rechnungen sind
mit Zugang sofort zur Zahlung fällig.
Der Auftraggeber kommt in Annahmeverzug, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm die
Fertigstellung gemeldet ist, den Reparaturgegenstand oder die bearbeitenden und ausgerüsteten Gegenstände
abholt und bezahlt. Der Auftraggeber kommt in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen
nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung gezahlt hat. Rechnungsbeanstandungen haben schriftlich innerhalb
von 14 Tagen zu erfolgen, ansonsten gilt die Rechnung als anerkannt.
Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragsnehmer berechtigt, als Verzugszinsen die z.Z. gültigen Bankzinsen
für Kontokorrentkredite, falls diese in Anspruch genommen werden, mindestens jedoch Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen, sofern auf diese Rechtsfolgen in der
Rechnung hingewiesen wurde. Ist der Auftraggeber nicht Verbraucher i.S. von § 13 BGB, so beträgt der
Verzugszinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im übrigen gilt für diese Auftraggeber § 286 Abs.
2 Satz 2 BGB.
Wird im Falle des Verzuges der Reparaturgegenstand nicht innerhalb einer Woche abgeholt, so ist als Liegegeld
ein Einstellungsentgelt für tageweise eingelagerte Gegenstände zu zahlen, das sich nach den Quadratmetern
benötigter Lagerfläche berechnet.
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2.5 Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel
vor oder die Gegenforderung ist unbestritten.
3. Fertigstellung, Liefertermine
3.1 Ist eine Lieferfrist vereinbart, beginnt ihr Lauf mit dem Abschluss des Vertrages, spätestens mit dem Zeitpunkt,
zu dem das Bestätigungsschreiben dem Auftraggeber zugeht.
3.2 Der Auftragsnehmer ist verpflichtet, den vereinbarten Liefertermin einzuhalten. Eine kurzzeitige Terminüberschreitung
(max. 4 Wochen) ist unerheblich, falls der Auftraggeber bei Vertragsabschluss nicht erklärt
hat, dass der Liefertermin unbedingt einzuhalten ist. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber
dem ursprünglichen Auftrag auf Wunsch oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber und tritt dadurch
eine Verzögerung ein, so hat der Auftragsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen
Liefertermin zu benennen.
3.3 Der Auftraggeber kann die Einhaltung der Lieferfrist nicht verlangen, wenn er nicht rechtzeitig die ihm
beim Abschluss des Vertrages als erforderlich aufgegebenen Unterlagen übergibt, nicht rechtzeitig die ihm
vom Auftragsnehmer als erforderlich aufgegebenen Genehmigungen und Freigaben erteilt, nicht rechtzeitig
alle von ihm zu stellenden Bauteile liefert,die Anzahlung nicht rechtzeitig eingeht.
3.4 Betriebsstörungen in Folge höherer Gewalt oder durch Streiks oder Aussperrungen, die der Auftragsnehmer
nicht zu vertreten hat, entbinden ihn von der Einhaltung der Lieferfrist. Der Auftragsnehmer ist jedoch verpflichtet,
den Auftraggeber über derartige Verzögerungen und den voraussichtlichen neuen Liefertermin zu
unterrichten, sobald dies möglich ist.
4. Abnahme, Transport
4.1 Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber ausdrücklich oder stillschweigend auf die Abnahme
verzichtet. Stillschweigender Verzicht wird unterstellt, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb
von zwei Wochen vorgenommen hat, nachdem ihm der Auftragsnehmer die Fertigstellung anzeigte und ihn
hierbei ausdrücklich darauf hinwies, dass nach Ablauf der genannten Frist die durchgeführten Arbeiten als
abgenommen gelten.
4.2 Jeder Transport des Reparaturgegenstandes oder des bearbeiteten und ausgerüsteten Gegenstandes erfolgt
für Rechnung und auf Gefahr des Auftraggebers, soweit der Transport nicht vom Auftragsnehmer selbst
durchgeführt wird. In diesem Falle haftet der Auftragsnehmer nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Verschulden seiner selbst und seiner Erfüllungsgehilfen.
4.3 Wird vom Auftraggeber Transportweg, Versand und Verpackungsart nicht ausdrücklich vorgeschrieben, ist
der Auftragsnehmer berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Die Gefahr des Transportes
trägt auch in diesem Falle der Auftraggeber, es sei denn, dass bei eintretenden Schäden dem Auftragsnehmer
bei der Wahl der Maßnahme Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
4.4 Eine Transportversicherung ist vom Auftragsnehmer auf Kosten des Auftraggebers abzuschließen, sofern
dieser nicht widerspricht.
4.5 Die Abnahme kann durch eine Fertigstellungsbescheinigung nach § 641 a BGB ersetzt werden. Der Gutachter
wird von dem Auftragsnehmer beauftragt.
5. Pfandrecht
5.1 Dem Auftragsnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag neben dem ihm nach § 647 BGB zustehenden
Pfandrecht auch ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrags in seinen Besitz gelangten
Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten
Arbeiten. Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand
in Zusammenhang stehen.
5.2 Macht der Auftragsnehmer von seinem Recht zum Pfandverkauf Gebrauch, so genügt für die Pfandverkaufsandrohung
die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte, dem Auftragsnehmer bekannte
Anschrift des Auftraggebers, soweit eine etwa neue Anschrift durch Anfrage bei dem Einwohnermeldeamt
nicht festgestellt werden kann.
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6. Gewährleistung
6.1 Mängel sind dem Auftragsnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und so genau
wie möglich zu bezeichnen. Als Mangel gilt jede Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit des
Werkes. Der Auftragsgegenstand muss dem Auftragsnehmer unverzüglich nach Feststellung eines Mangels
übergeben werden.
6.2 Der Anspruch auf Gewährleistung erlischt, wenn während der Gewährleistungsfrist ohne Zustimmung des
Auftragsnehmers unsachgemäße Mängelbeseitigungsarbeiten durch den Auftraggeber oder durch Dritte vorgenommen
wurden, es sei denn, dass die Zustimmung des Auftragsnehmers nicht eingeholt werden konnte
und die sofortige Behebung des Schadens unumgänglich notwendig war.
Keine Gewähr wird übernommen für Schäden infolge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter
Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder durch Dritte, natürlicher Abnutzung,
fehlerhafter Behandlung, den Betriebsanleitungen nicht entsprechende Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe,
chemischer, elektrochemischer oder/und elektrischer Einflüsse, soweit sie nicht auf Verschulden des
Auftragsnehmers zurückzuführen sind.

6.2a Sollte das Boot nicht sachgemäß verwendet werden, oder es verfügt nicht über einen fachmännisch aufgebrachten Osmoseschutz, so kann für Osmoseschäden keine Haftung von unserer Seite her übernommen werden.

6.3 Bestreitet der Auftragsnehmer das Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels, entscheidet ein von
der zuständigen Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer zu bestimmender Sachverständiger.
Stellt der Sachverständige das Vorliegen eines solchen Mangels fest, trägt etwaige Kosten dieser Entscheidung
der Auftragsnehmer, andernfalls der Auftraggeber. Gegen die Entscheidung des Sachverständigen
ist der Rechtsweg gegeben.
6.4 Bei gewährleistungspflichtigen Mängeln hat der Auftraggeber grundsätzlich nur einen Anspruch auf Nachbesserung.
Kommt der Auftragsnehmer den Nachbesserungsverpflichtungen nicht innerhalb einer vom Auftraggeber
gesetzten angemessenen Frist nach oder schlägt die wiederholte Nachbesserung fehl, kann der
Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen (Selbstvornahme),
einer Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder anstelle der Minderung Schadensersatz oder Ersatz
vergleichbarer Aufwendungen verlangen.
6.5 Der Auftragsnehmer behebt den gewährleistungspflichtigen Mangel grundsätzlich auf seine Kosten und Gefahr
in seinem Betrieb. Der Auftragsnehmer trägt die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Lohn-,
Material-, Fracht- und Abschleppkosten.
In Fällen, in denen infolge des Standortes des Auftragsgegenstandes die Fracht- und Abschleppkosten unverhältnismäßig
hoch wären, kann der Auftragsnehmer eine andere Fachwerkstatt mit der Mängelbeseitigung
auf seine Kosten und Gefahr beauftragen.

6.6 Gibt der Auftraggeber dem Auftragsnehmer besondere Anweisungen hinsichtlich Konstruktion oder Material,
so tritt Sachmängelhaftung nach den § § 633, 634 BGB nicht ein, sofern der Mangel auf diese besonderen
Anweisungen zurückzuführen ist. Der Auftragsnehmer ist allerdings verpflichtet, auf von ihm erkennbare
Gefahren der Anwendung der vorgegebenen Konstruktion oder der Verarbeitung des vorgegebenen Materials
schriftlich hinzuweisen.
6.7 Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen
oder ein Kaufmann, bei dem der Auftragsgegenstand zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört,
werden vom Auftragsnehmer Transportkosten (Fracht- und Abschleppkosten) nach Ziffer. 6.5 nicht übernommen.
7. Haftung
7.1 Wird der in Auftrag gegebene Gegenstand beschädigt oder geht er ganz oder teilweise verlustig, so haftet
der Auftragsnehmer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner selbst, seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten,
Arbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
7.2 Das gleiche gilt für Schäden und Verluste, die an den vom Auftraggeber oder seinen Beauftragten zur Reparatur
oder Aufbewahrung übergebenen oder abgestellten Booten, Motoren, Anhängern, Inventaren Ausrüstungsgegenständen
oder sonstigen Sachen durch Abhandenkommen, unrechtmäßige Benutzung, Beschädigung
oder Zerstörung infolge Diebstahls, Einbruchs, Feuers, Sturms, Wassers entstehen, desgleichen für
Schäden durch Auf- und Abslippen, durch Benutzung von Krananlagen und Hebewerkzeugen sowie beim
Transport und beim Aufpallen (Abbocken) von Booten innerhalb oder außerhalb des Betriebs- und Lagergeländes.
Beim Kranen werden Kunststoffgurte verwendet, die sich technisch bedingt unter Belastung dehnen.
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7.3 Für Beschädigung von Antifoulinganstrichen, Zierstreifen, Gelcoat- und Lackoberflächen, Rissbildungen
und Verformungen am Schiffskörper, an Auspuffkanälen, Scheuerleisten, Handläufen, Relingstützen usw.,
was durch die Bauart des Schiffes bedingt ist, kann keine Haftung seitens des Hafenbetreibers übernommen
werden. Beim Aufpallen des Bootes wird dieses – wie üblich – auf drei Punkten am Heck und Kiel aufgesetzt.
Dies geschieht nach Angaben und in Verantwortung des Eigners bzw. Herstellers. Eine Verantwortung
und damit Haftung für die Stabilität des Schiffrumpfes kann deshalb seitens der ausführenden Firma nicht
übernommen werden. Dies gilt auch für das Aufsetzen des Bootes auf Trailern und Lagerböcken. Das Boot
wird nach Angaben des Transporteurs und in dessen Verantwortung auf den Trailer gesetzt. Für die Befestigung
und die Ladungssicherung ist allein der Transporteur (Eigner) verantwortlich.
7.4 Das Risiko einer Probefahrt geht zu Lasten des Auftraggebers, soweit dieser selbst oder sein Beauftragter
das Fahrzeug während der Probefahrt führt. Im Übrigen gelten Probefahrten als im Auftrag des Auftraggebers
durchgeführt.
7.5 Die dem Auftragsnehmer zur Reparatur oder Ausrüstung gegebenen Gegenstände werden vom Auftragsnehmer
für die Auftragszeit nicht versichert, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich einen schriftlichen
Auftrag zur Versicherung erteilt. Es ist Sache des Auftraggebers, alle nicht unter Ziffer.: 7.1-7.3 abgedeckten
Schäden und Verluste durch eine entsprechende Kaskoversicherung abzudecken.
7.6 Für Körperverletzungen, Gesundheitsschäden und Unfälle jeder Art, die dem Auftraggeber, seinen Angehörigen
und Begleitpersonen oder Beauftragten im gesamten Bereich des Lager- und Betriebsgeländes oder bei
Probefahrten widerfahren, haftet der Auftragsnehmer ebenfalls nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner
selbst, seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
7.7 Der Auftragsnehmer hat Schäden und Verluste an Auftragsgegenständen unverzüglich dem Auftraggeber
anzuzeigen.
Umgekehrt ist der Auftraggeber verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Auftragsnehmer aufzukommen
hat, dem Auftragsnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.
7.8 Soweit eine Haftung des Auftragsnehmers für Schäden und Verluste gegeben ist, beschränkt sich diese auf
die Wiederinstandsetzung oder - soweit dies nicht möglich ist - auf Ersatz des Zeitwertes des Gegenstandes
am Tage der Beschädigung oder des Verlustes.
8. Eigentumsvorbehalt und ersetzte Teile
8.1 Werden vom Auftragsnehmer gelieferte Zubehörteile vor Bezahlung des vollen Preises ausgeliefert, bleiben
sie bis zur Erfüllung der Restforderung im Eigentum des Auftragsnehmers.
8.2 Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in das Eigentum des Auftragsnehmers
über.
9. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung - einschließlich der
Wechsel und Scheckforderungen - mit Vollkaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Gerichtsstand des Auftragsnehmers.
Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz und
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist.
Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Auftragsnehmers gegenüber dem Auftraggeber der Wohnsitz des Auftraggebers
als Gerichtsstand.
Stand: 30.01.2011
Bootshandel Dreier Cuxhaven
0175-9895308

 

 
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